Finanzierung

Die Behandlung kann über die Grundversicherung aller Krankenkassen abgerechnet werden, sofern die Therapie von einer Ärztin oder einem Arzt angeordnet wird. Seit dem 1. Juli 2022 ist dies im Anordnungsmodell geregelt.

Es ist auch möglich, die Behandlung privat abzurechnen.


Wer kann Psychotherapie bei psychologischen PsychotherapeutInnen anordnen?

Reguläre Anordnung:
15 Sitzungen Psychotherapie können ÄrztInnen mit einem anerkannten Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin, in Psychiatrie und Psychotherapie, in Kinder- und Jugendpsychiatrie und- psychotherapie, in Kinder- und Jugendmedizin sowie ÄrztInnen mit dem Schwerpunkt Psychosomatische und psychosoziale Medizin anordnen.

Krisenintervention:
10 Sitzungen Psychotherapie können durch alle ÄrztInnen aus allen medizinischen Fachrichtungen angeordnet werden.


Vorgehen im Anordnungsmodell:

Die Ärztin oder der Arzt füllen ein Anordnungsformular aus. Dadurch werden bei einer regulären Anordnung 15 Sitzungen und bei der Krisenintervention 10 Sitzungen verordnet.

Das ausgefüllte und unterschriebene Anordnungsformular wird der Patientin oder dem Patienten mitgegeben.

Soll die Therapie nach diesen Sitzungen weitergeführt werden, ist ein Informationsaustausch zwischen der anordnenden ärztlichen und der behandelnden psychotherapeutischen Fachperson notwendig. Danach können nochmals 15 Stunden angeordnet werden.


Besteht eine Indikation, die Therapie nach 30 Stunden fortzusetzen, ist eine Kostengutsprache der Krankenkasse erforderlich. Der Fortsetzungsantrag wird durch die anordnende Ärztin/ den anordnenden Arzt bei der Krankenkasse eingereicht und muss eine Fallbeurteilung durch eine Psychiaterin oder durch einem Psychiater enthalten.